Bemerkungen Dritter

Begriff Erläuterung
Bemerkungen Dritter

Durch Bemerkungen Dritter kann jedermann innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist dem Markenamt mitteilen, weshalb eine bestimmte Marke nicht eingetragen werden sollte.

Natürliche oder juristische Personen sowie die Verbände der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmer, Händler und Verbraucher können vor der Eintragung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftliche Bemerkungen einreichen, in denen sie erläutern, aus welchen Gründen die Marke von Amts wegen nicht eingetragen werden sollte. Die Personen und Verbände sind an dem Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt nicht beteiligt.

Praxishinweis: Bemerkungen Dritter sind ein oftmals erfolgreicher Weg, um die Monopolisierung generischer Begriffe durch Wettbewerber zu verhindern, wenn hieran kein eigener Markenschutz besteht. Denn teilweise ist dem Markenprüfer die Bedeutung von Fachbegriffen oder nicht gängigen Begriffen nicht bekannt. Durch Bemerkungen Dritter kann dieses Informationsdefizit ausgeglichen werden.

Synonyme: Dritte