Wiederholungsgefahr

Begriff Erläuterung
Wiederholungsgefahr

Voraussetzung für einen Anspruch auf Unterlassung ist die Gefahr, dass der Verletzer die konkrete Verletzungshandlung zukünftig erneut begeht. Diese wird als Wiederholungsgefahr bezeichnet. Bereits die einmalige Verletzung führt zu einer Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.